Sehr geehrte Hausbesitzerin,
sehr geehrter Hausbesitzer,
im Jahre 2010 habe ich Sie bereits in einem Rundschreiben über die Änderungen im Schornsteinfegerhandwerk informiert.
In diesem Jahr steht nunmehr die Feuerstättenschau in Ihrem Gebäude an. Da mittlerweile fast zwei Jahre seit dem ersten Informationsbrief vergangen sind, möchte ich hiermit das Wichtigste noch einmal zusammenfassen:
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
Feuerstättenbescheid
Das Bundeskabinett hat das Schornsteinfegerrecht neu geregelt. Damit kommt die Bundesregierung einer Forderung aus Brüssel nach, das Prinzip der Dienstleistungsfreiheit zu respektieren.
Rechtliche Grundlage für die Arbeit der Schornsteinfeger war bisher das Gesetz über das Schornsteinfegerwesen kurz Schornsteinfegergesetz. Dieses wurde durch das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ergänzt, welches das Schornsteinfegergesetz am
1. Jan. 2013 vollständig ersetzt.
Der Grundbesitzer einer Liegenschaft erhält bis spätestens zum 31. Dezember 2012 von seinem Bezirksschornsteinfegermeister einen Feuerstättenbescheid. Darin ist festgelegt, welche Arbeiten in welchen Zyklen an Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten durchgeführt werden müssen. Mit diesem Feuerstättenbescheid können die Schornsteinreinigung, die Abgaswegeüberprüfung und die Messungen an andere Schornsteinfeger vergeben werden.
Ab 1. Jan. 2013 besteht somit die Möglichkeit, Ihren Schornsteinfeger für die oben genannten Tätigkeiten frei zu wählen. (Für EU-Dienstleistungserbringer gilt dies bereits jetzt).
Der Feuerstättenbescheid ist bei jeder Feuerstättenschau, bei Grundbesitzerwechsel und bei Veränderungen an Feuerstätten und Schornsteinen auszustellen.
Feuerstättenschau
Der Feuerstättenbescheid ist zusammen mit der Feuerstättenschau durchzuführen. Die Feuerstättenschau ist eine in Augenscheinnahme von Feuerstätten, Verbindungsstücken und Schornsteinen. Hierbei wird überprüft, ob die Brand- und Betriebssicherheit der gesamten
Feuerungsanlage gewährleistet ist.
Dazu ist es unumgänglich, alle Räume zu begehen, durch welche Schornsteine führen (auch in vermieteten Räumen).
Über das Ergebnis der Überprüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Die Kosten für Feuerstättenbescheid und Feuerstättenschau werden gemäß der Bundeskehr- und Gebührenordnung detailliert in Rechnung gestellt.
Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid, sowie Abnahmetätigkeiten nach der Landesbauordnung und die Überwachung der Einhaltung der Kehr- und Mess-Intervalle sind hoheitliche Tätigkeiten und dürfen nur von dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister ausgeführt werden.