Bisher wurde die Kehr- und Kehrgebührenordnung in den einzelnen Bundesländern geregelt. Ab 1. Jan. 2010 besteht für alle Bundesländer eine einheitliche Bundeskehrordnung. Die Gebühren der Kehr-, Überprüfungs- und Messtätigkeit wurden an Hand einer Arbeitszeitstudie neu berechnet. Dies führt zur Anpassung der Gebühren bei nahezu allen Tätigkeiten.
So werden Rauchrohre von Feststoffheizungen auf Grund der erhöhten Brandgefahr bei jedem Kehrgang mit gereinigt.
Feuerstätten und Rauchrohre von Einzelfeuerstätten welche nicht fest mit dem Mauerwerk verbunden sind unterliegen nicht der Kehrpflicht des Schornsteinfegers. Jedoch unterliegen sie der Sorgfaltspflicht des Betreibers und müssen wie Schornsteine regelmäßig gereinigt werden.
Gebäude die nur über eine Öl- oder Gasheizung verfügen erfolgt die Überprüfung der Abgasleitung und der Feuerstätte, sowie der Messung in einem Arbeitsgang. Ebenso ist in dieser Gebührenordnung die Gebührenstruktur für die Feuerstättenschau und den Feuerstättenbescheid festgelegt.